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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen der PURPLAN Engineering GmbH (PPE)
  2. Geltungsbereich
    1. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der PPE gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt). Hiervon abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Auftraggebers erkennt die PPE nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB der PPE gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. Diese AGB gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der PPE und ihren Geschäftspartnern und Kunden, sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist. Mit der erstmaligen Auftragserteilung auf der Grundlage dieser AGB erkennt der Auftraggeber die Bedingungen auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart an.
  3. Umfang und Ausführung der Leistungen
    1. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen der PPE setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
    2. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie vereinbart und in Textform durch die PPE bestätigt wurden.
    3. Der Auftraggeber hat der PPE rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen, wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Bescheinigungen vorzulegen, für die benötigten Genehmigungen und Freigaben zu sorgen, jederzeit auftragsbezogene Auskünfte zu erteilen und vor Beginn der Prüfungen die notwendigen Prüfungsvorbereitungen zu treffen, d.h. vor allem die Prüfobjekte zugänglich zu machen. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten trotz Fristsetzung durch die PPE nicht nach, so ist PPE berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
    4. PPE hat das Recht, die von ihr geschuldeten Leistungen durch einen von ihr ausgesuchten und ihr als geeignet erscheinenden Unterauftragnehmer durchführen zu lassen.
  4. Preise / Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt
    1. Rechnungen der PPE sind, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart worden ist, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig und zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung aufgrund von Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von PPE anerkannt worden sind.
    3. PPE behält sich das Eigentum an allen gelieferten Unterlagen, Gutachten, Plänen und Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandener Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber vor.
  5. Kündigung von Verträgen
    1. Ergeben sich während der Vertragsausführung Umstände, die zur Zeit der Erstellung des Angebots in Textform oder der Erteilung der Auftragsbestätigung in Textform auch bei Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt nicht vorhersehbar waren und der PPE ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen, ist PPE berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen zu verweigern und den mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall hat PPE Anspruch auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen. Die gesetzlichen Kündigungsrechte beider Parteien bleiben unberührt.
  6. Mängelrechte
    1. PPE erbringt ihre Leistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt. Vorbehaltlich der Regelung unter 5 kann der Auftraggeber bei Mängeln ausschließlich Nacherfüllung verlangen, wobei PPE nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder die Leistung neu erbringen kann.
    2. Der Anspruch auf Nacherfüllung muss vom Auftraggeber/Käufer in Textform geltend gemacht werden.
    3. Das Recht auf Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber/Käufer nur zu, wenn die Nacherfüllung scheitert oder aus anderen Gründen unmöglich ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur unter den unter nachfolgend 6. geregelten Voraussetzungen.
  7. Haftung und Schadensersatz
    1. PPE haftet nur bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen und bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
    2. Im Übrigen ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf eine Summe von 1,5 Mio. EUR beschränkt.
    3. Eine etwaige persönliche, gleich auf welchem Rechtsgrund beruhende Haftung der Erfüllungshilfen der PPE gegenüber dem Auftraggeber ist auf vorsätzliche und grobfahrlässige Handlungen beschränkt; diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  8. Verarbeitung von Daten des Auftraggebers
    1. Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten erhalten Sie unter: datenschutzerklaerung (purplan-engineering.de) 
  9. Schutz der Arbeitsergebnisse / Veröffentlichungen
    1. Soweit die PPE im Rahmen ihres Auftrags (z.B. Erstellung eines Gutachtens) etwaige urheberrechtsfähige oder sonst nach Leistungsschutz-, Marken-, Design- oder einem anderen Schutzrecht schutzfähige und/oder sonstige Auftragsergebnisse schafft, räumt PPE dem Kunden an den übermittelten Auftragsergebnissen die einfachen, nicht-exklusiven Nutzungsrechte zur Verwendung für denjenigen Zweck ein, für den die Auftragsergebnisse vereinbarungsgemäß bestimmt sind.
    2. Die Veröffentlichung, Vervielfältigung und/oder Verbreitung von Auftragsergebnissen (z.B. Gutachten, Atteste, Marken der PPE), ganz oder in Auszügen, zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken des Kunden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der PPE. Dies gilt nicht, soweit diese Handlungen vom vereinbarten, bestimmungsmäßigen Zweck des Auftrags umfasst sind.
  10. Schlussbestimmungen / Erfüllungsort / Gerichtsstand/ anzuwendendes Recht
    1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag mit der PPE auf Dritte bedarf der vorherigen Einwilligung der PPE in Textform.
    2. Der Sitz der PPE ist für beide Vertragsparteien Erfüllungsort, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile Osnabrück.
    3. Die Rechtsbeziehungen zwischen der PPE und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich nahekommende Regelung zu treffen. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke.
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